Satzung

Die Satzung des Vereins Angusrind Nord e.V.

 

Übersicht

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen
§ 8 Vermögen und Haftung
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet „Angusrind Nord e.V.“. Er hat seinen Sitz in 30938 Engensen.
2. Der Verein soll in des Vereinsregister des Amtsgericht Hannover eingetragen werden und führt den Zusatz ,,e.V.“
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1 . Zweck des Vereins ist die Förderung der Anguszucht und Vermarktung von Zucht- und Nutztieren. Darüber hinaus trägt er durch vielseitige Tätigkeiten zur allgemeinen Förderung der Tierzucht bei.
2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Vereinsmittel dürfen ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977.
4. Die Aufgaben des Vereins Angusrind Nord sind:
4.1 Durch Zusammenfassung der Interessen der Anguszüchter und Vermarkter den ihr zukommenden Einfluss Überall da zu sichern, wo dies notwendig erscheint.
4.2 Die Förderung einer guten Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Behörden der Tierzucht, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
4.3 Beratung auch über den Kreis der Mitglieder hinaus über Zucht und naturgemäße, gesunde Aufzucht, Haltung und Vermarktung der Angus durch Vorträge und Publikationen.
4.4 Einsatz neuer Techniken wie z.B. die Markerselektion, die den Absatz und die Qualität von lebenden bzw. geschlachteten Tieren erhöhen.
4.5 Alle Maßnahmen fördern, die dem Markenimage „Angus“ nützlich sind.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus Ordentlichen Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden und verpflichtet sich:
1.1 den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen,
1.2 die Kameradschaft und Freundschaft unter allen Anguszüchtern und -haltern zu fördern, insbesondere innerhalb des Vereins zu pflegen und zu fördern.
1.3 Die Satzung des Vereins zu achten, einzuhalten und alle Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen.
1.4 Die laufenden jährlichen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, sowie die sonstigen, mit der Mitgliedschaft verknüpften Bedingungen zu erfüllen.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Vereins. Mit der Entscheidung des Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft. Sie löst die Beitragspflichtig für des laufende Kalenderjahr aus und ist frühestens zum Schluss des folgenden Kalenderjahres kündbar.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
1.1 Tod des Mitgliedes
1.2 Schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende gegenüber dem
Vorstand unter Berücksichtigung einer 1/4-jährigen Kündigungsfrist. Die Bindung an die Mitgliedschaft gem. § 3 Ziffer 2 bleibt unberührt.
1.3 Ausschluss des Mitgliedes bei Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, bei arglistiger Täuschung gegenüber dem Verein oder bei züchterischen Angelegenheiten, sowie bei vereinsbeschädigendem Verhalten. Der Vorstand schlägt, auch auf Antrag von Mitgliedern, den Ausschluss vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet per einfacher Mehrheit in geheimer schriftlicher Wahl Ober den Ausschluss.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein oder an dessen Vermögen. Das ausscheidende Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages für das Jahr, in das der Zeitpunkt des Ausscheidens fällt, verpflichtet und muss auch den bis dahin fälligen anderen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen nachkommen.

§ 5 Beiträge und Mittel

1. Der Verein kann Grundbeiträge beschließen, die jedes Mitglied zu entrichten hat, er kann auch Beiträge erheben, die an die Größe des Betriebes oder an die Verkäufe von Zuchtrindern oder Erzeugnissen des Betriebes gebunden sind. Das Gleichheitsprinzip muss gewahrt bleiben.
2. Beitragsrückstände werden schriftlich angemahnt. Bleibt die Mahnung fruchtlos, kann der Ausschluss des Mitgliedes erfolgen.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, von Aufwandsentschädigungen abgesehen und abgesehen von Vergütungen für hauptamtliche Tätigkeiten im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses.

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
1.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar möglichst im ersten Kalendervierteljahr. Zu der Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher zur Post gegeben sein. Die ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – dient namentlich den folgenden Aufgaben:
a. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
b. Entlastung von Vorstand und Ausschüssen
c. Wahlen zu Vorstand, Ausschüssen und Kassenprüfer
d. Beratung, Festlegung und Genehmigung von Haushaltsplan und Beiträgen
e. Festlegung der Richtlinien für die Vereinstätigkeit
f. Abstimmung über Anträge, die das Vereinsgeschehen betreffen.
1.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
1.3 Weitere Mitgliederversammlungen sollen einmal vierteljährlich stattfinden. Diese Mitgliederversammlungen sollen dem Erfahrungsaustausch dienen. Es sollen Anregungen gegeben und entgegengenommen werden, es sollen Aussprachen, Vorträge und Vorführungen stattfinden, die folgenden Zwecken dienen:
a. der Beratung und dem Erfahrungsaustausch auf allen Gebieten der Anguszucht und Vermarktung.
b. Der Beratung und Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die der Vorstand über seine Aufgaben, Befugnisse, Rechte und Pflichten hinaus betrachtet.
c. Der Bekanntmachung von Veröffentlichungen und Erlassen der Behörden, sowie von Nachrichten, Empfehlungen und Rundschreiben der Organisation und Vereine. Zu derartigen Versammlungen soll möglichst frühzeitig eingeladen werden, eine Ladungsfrist gilt indessen nicht, Beschlüsse können auf diesen Versammlungen nicht gefasst werden.
2. Der Vorstand
2.1 Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart und zwei Beisitzern.
2.2 Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf vier Jahre durch einfache Stimmenmehrheit schriftlich, geheim gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2.3 Wiederwahl ist möglich.
2.4 Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort in der darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds zu erfolgen.
2.5 Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für die Überwachung der Geschäftsführung verantwortlich. Jeder hat Alleinvertretungsmacht. Jedoch wird im Innenverhältnis bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten darf.
2.6 Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen. und Ausgaben getrennt nach jeweils nummerierten Belegen laufend in einem Kassenbuch zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung, sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind vom Kassenwart zu leisten. Zahlungen an den Verein nimmt der Kassenwart gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Die Kasse ist zum Jahresschluss abzuschließen und dem Vorstand zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Kassenwart hat den jährlich gewählten Kassenprüfern zu jeder Zeit Einblick in die Kasse und die Buchführung sowie Zugang zu allen Belegen und Unterlagen zu Prüfungszwecken zu gewähren. Die Kasse muss vor der Jahreshauptversammlung durch die gewählten Kassenprüfer geprüft werden.
2.7 Dem Schriftwart obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes, der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er fertigt Protokolle über Vorstandssitzungen, Mitglieder und Jahreshauptversammlungen an, welche den wesentlichen Inhalt der Versammlung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wieder gibt. Die Protokolle werden auf der nächsten Versammlung verlesen und von einem Vorstandsmitglied unterschrieben. Sie sind aktenmäßig aufzubewahren.
2.8 Die Vorstandsmitglieder üben die Ihnen anvertrauten Ämter und damit übernommenen Pflichten ehrenamtlich aus. Barauslagen sind ihnen, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel, gegen Quittungen zu erstatten.

§ 7 Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Organe des Vereins wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.
2. Die Beschlussfähigkeit jeder einberufenen Versammlung der Organe des Vereins ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder gegeben.
3. Alle maßgeblichen Beschlüsse, Wahlen und Ersatzwahlen werden auf dem Wege der Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, sofern für Sonderfälle (Satzungsänderung, Auflösung) die Satzung nichts anderes vorschreibt.
4. Für die Durchführung von Wahlen sind entsprechende Wahlleiter und Stimmenzähler vom Vorstand zu bestimmen.

§ 8 Vermögen und Haftung

1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus etwaigen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle oder Schaden.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

1. Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfähigkeit in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
2. Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird anteilig (bezogen auf das letzte Wirtschaftsjahr) an die Mitglieder zurückgezahlt.

Verden, den 03.03.2007